Rechtlicher Hintergrund
Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz des Bundes in Kraft getreten. Es soll dazu beitragen, anerkannten Flüchtlingen die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Um Integrationshemmnissen durch sozialräumliche Konzentration zu begegnen, soll den Flüchtlingen auferlegt werden, ihren Wohnsitz dort zu nehmen, wo genügend Integrationsangebote zur Verfügung stehen.
Im Aufenthaltsgesetz und in den Sozialgesetzbüchern II und XII wurden deshalb Regelungen zur Wohnsitzzuweisung für anerkannte Schutzberechtigte und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel getroffen. Die Länder werden ermächtigt, Näheres in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Wohnsitzauflage in Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung, die am 29.11.2016 in Kraft getreten ist, schafft die Landesregierung eine landesrechtliche Regelung zur Wohnsitzzuweisung. Die landesweite Zuständigkeit für Entscheidungen über die Wohnsitzzuweisungen wird dabei der Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Die Zuweisung erfolgt dabei kommunalscharf.
Von der landesrechtlichen Wohnsitzregelung betroffen sind Personen (aus Herkunftsländern mit hoher Schutzquote), deren Anerkennung als Asylberechtigter nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiärer Schutzbedürftiger nach dem 06.08.2016 erfolgte und die nicht in einem Beschäftigungs- (in einem bestimmten Umfang) oder Ausbildungs- oder Studienverhältnis (12a Abs. 1 S. 2, 7 AufenthG) stehen.
Quelle: Bezirksregierung Arnsberg