Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt und fördert Kinder und Jugendliche aus einkommensschwächeren Haushalten, damit sie an Schulausflügen sowie Sport- und Kulturangeboten gleichermaßen teilnehmen können. Außerdem gibt es Zuschüsse für ggf. bestehende Bedarfe für Lernförderung (Nachhilfe) oder das gemeinschaftliche Mittagessen im Kindergarten oder in der Schule.
Leistungen für Bildung gibt es für Kinder, Jugendliche sowie für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei Sozialhilfeempfängern ohne Altersbeschränkung. Voraussetzungen:
- Besuch eines Kindergartens oder einer allgemein- oder berufsbildenden Schule,
- keine Ausbildungsvergütung,
- Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe können Kinder und Jugendliche des o. g. Personenkreises bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beanspruchen.
Aus der Art des Leistungsempfangs ergibt sich die Zuständigkeit:
- Für Empfänger/innen von Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Städte und Gemeinden zuständig.
- Für SGB II-Leistungsempfänger sind die jeweiligen Nebenstellen des Jobcenters (in Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg bzw. Hückelhoven) zuständig.
- Für alle anderen Leistungen (SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag) sind die Sozialämter bzw. Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde Anlaufstelle. Diese nehmen Ihre Anträge entgegen und reichen sie zur Bearbeitung an den Kreis Heinsberg weiter. Falls Sie den Antrag per Post zusenden möchten, so können Sie beim Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag diesen auch direkt an die Kreisverwaltung senden.
Welche Leistungen gibt es?
Leistungen gibt es für eintägige Ausflüge der Schulen oder Kindertagesstätten und für mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe. Das Bildungspaket sieht für das Schuljahr 2024/2025 weiter vor, dass Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Festbeträge: 130 € zum ersten Schulhalbjahr, 65 € zum zweiten Schulhalbjahr), die Schülerbeförderung und die ergänzende angemessene Lernförderung (Maximalbeträge pro Stunde, je nach Einzel-/Gruppenunterricht und Person des Nachhilfegebenden) erbracht werden. Die Kosten für eine warme, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung werden in tatsächlicher Höhe übernommen. Unter dem Stichwort „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ werden auch Leistungen für Vereinsbeiträge und Ähnliches aus dem Bildungspaket erbracht (15 € monatlich pauschal), wenn tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
- Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- Freizeiten entstehen.
Hier gilt allerdings die o.g. Altersbeschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Im Bereich SGB II / SGB XII (nicht bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag) sind gesonderte Anträge nur noch für die Lernförderung notwendig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten: