Wann können SGB II – Leistungen beantragt werden?
- Sie wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt
- Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz und die erstmalige Erteilung einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung) liegt mindestens 18 Monate zurück
- Sie sind grundsätzlich erwerbsfähig und nicht in der Lage, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln sicherzustellen
Welche Jobcenter-Nebenstelle ist für Sie zuständig?
- Die Jobcenter-Nebenstelle, die für Ihren Wohnort/den Ort Ihres tatsächlichen Aufenthaltes zuständig ist
- Das Jobcenter Kreis Heinsberg verteilt sich auf 4 Nebenstellen, die jeweils für bestimmte Städte und Gemeinden zuständig sind:
- Nebenstelle Heinsberg für Heinsberg, Selfkant, Gangelt, Waldfeucht
- Nebenstelle Geilenkirchen für Geilenkirchen, Übach-Palenberg
- Nebenstelle Hückelhoven für Hückelhoven, Wassenberg
- Nebenstelle Erkelenz für Erkelenz, Wegberg
Hinter nachfolgendem Link finden Sie eine informative PDF-Datei des Jobcenters Kreis Heinsberg:
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Jobcenters Kreis Heinsberg.