Stadt Erkelenz
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Asylbewerberleistungen können ausschließlich bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden beantragt werden. Die rechtlichen Bestimmungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) finden Sie hier.
Leistungsberechtigte
– Personen mit Aufenthaltsgestattung
– Personen mit Duldung
– Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG
– Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V (AufenthG), wenn seit der erstmaligen Erteilung der Duldung noch keine 18 Monate vergangen sind
Leistungsgewährung
– Zuweisung in die entsprechende Kommune durch die Bezirksregierung
– Aufnahme des Asylleistungsantrages am Ankunftstag
– Auszahlung des Anspruches bis zum Ende des Monats in bar
– Bezug des zugewiesenen Wohnraumes
– Aushändigung einer Erstausstattung Hausrat
Leistungsarten
Folgende Leistungen können im Rahmen des AsylbLG gewährt werden:
Leistungen nach § 3 AsylblG (in den ersten 15 Monaten in Deutschland)
Leistungen nach § 2 AsylblG (nach Ablauf von 15 Monaten)
= erhöhte Leistungen analog den Leistungen im Rahmen des SGB XII
Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG (in den ersten 15 Monaten)
– Arztbehandlungsscheine werden ausgehändigt bei akuten Erkrankungen und Schmerzen oder bei Schwangerschaft bzw. Geburt oder für Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern.
– Krankenhausbehandlungen bedürfen der Genehmigung, außer bei Notfällen.
Krankenhilfe nach § 2 AsylbLG (nach Ablauf von 15 Monaten)
– Die Flüchtlinge erhalten eine Krankenversicherungskarte, Behandlungen bedürfen keiner Genehmigung durch die Behörde.
Einmalige Beihilfen
– Anlässlich einer Geburt wird eine Beihilfe für eine Erstausstattung gewährt.
– Leistungen zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten, z.B. Fahrtkosten zum Interview, werden übernommen.
Leistungen der Bildung und Teilhabe
– Persönlicher Schulbedarf
– Eintägige Ausflüge der Schule/Kita
– Mehrtägige Klassenfahrten
– Mittagsverpflegung
– Angemessene Lernförderung
– Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
– Schülerbeförderung
Sonstige Angebote:
– Ausstellung von Mobiltickets
– Unterstützung bei der Beantragung von REAG/GARP oder StarthilfePlus-Hilfen der IOM
(Es handelt sich um Programme der IOM zur finanziellen Unterstützung der freiwilligen Ausreise.)
Sonstiges
– Die Asylleistungen können monatlich sowohl bar als auch auf ein Girokonto ausgezahlt werden
– Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt
– Während des Asylverfahrens erfolgt die Unterbringung durch die Kommune, es besteht kein Wahlrecht, wo man untergebracht wird. Umzüge in andere Kommunen sind nicht gestattet.
– Es besteht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht, längere Abwesenheiten sind anzuzeigen
– Arbeitsaufnahmen sind unverzüglich anzuzeigen
– Es besteht die Möglichkeit, nur noch gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG auszuzahlen, wenn jemand seinen Mitwirkungspflichten bei der Ausländerbehörde nicht nachkommt
– Flüchtlinge können zu gemeinnütziger Arbeit nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden. Hierfür wird ein Betrag i.H.v. 0,80 € pro Stunde gewährt.
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