Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Grundlage für die weitere Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten Ende September 2023.

Der Rat der Europäischen Union hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 den vorübergehenden Schutz mit Wirkung zum 13. November 2023 um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert. Zwischenzeitlich ist eine Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine am 04.12.2023 in Kraft getreten. Gemäß Paragraf 2 Absatz 1 der UkraineAufenthFGV (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung) gelten die Aufenthaltserlaubnisse gemäß Paragraf 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.

Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird. Gemäß Paragraf 2 Absatz 2 der UkraineAufenthFGV bleiben die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach Paragraf 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts unberührt.

Nach Information des Bundesministerium des Innern und für Heimat ist beabsichtigt, die Leistungsbehörden und die anderen EU-Mitgliedstaaten über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse zu informieren. Personen, die unter diese Regelung fallen, müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen und werden seitens der Ausländerbehörde informativ mit einem gesonderten Schreiben (welches keinen Nachweis darstellt) nochmals informiert.

Von Anfragen bezüglich der Verlängerung über den 4. März 2024 hinaus ist deshalb abzusehen. In Anbetracht dieser Regelung ist keine Terminbuchung erforderlich und es wird ausdrücklich darum gebeten, keine Terminbuchungen online vorzunehmen. Diese werden im Buchungssystem storniert.

Sofern Ihr Aufenthaltstitel vor dem 31. Januar 2024 ausläuft, ist ein Verlängerungsantrag zu stellen und eine Fiktionsbescheinigung zu beantragen. Bitte wenden Sie sich dahingehend schriftlich vor Ablauf der Gültigkeit an das Postfach fiktionsbescheinigung@kreis-heinsberg.de.

Für Personen, die nach dem 01.02.2024 erstmalig einreisen, gilt weiterhin die unter

Ukraine-Flüchtlinge – Serviceportal Kreis Heinsberg (kreis-heinsberg.de)

näher erläuterte Vorgehensweise.